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Psychologielexikon

Überarbeitete Ausgabe

Psychologielexikon

Verantwortlichkeit von Straftätern

Autor
Autor:
Anneliese Widmann-Kramer

liegt bei Erwachsenen grundsätzlich vor, es sei denn, daß sie aufgrund einer ”krankhaften seelischen Störung”, einer ”tiefgreifenden Bewußtseinsstörung”, ”Schwachsinns” oder einer ”schweren anderen seelischen Abartigkeit” unfähig waren, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 des Strafgesetzbuches). Jede Strafe setzt eine individuelle Schuld des Täters, seine persönliche Verantwortlichkeit für die Straftat voraus. Das geltende Strafrecht geht davon aus, daß Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr für ihre Taten nicht verantwortlich sind und somit strafrechtlich nicht belangt werden können. Jugendliche vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn sie nach ihrem Entwicklungsstand reif genug sind, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes). Für Heranwachsende (18. bis vollendetes 21. Lebensjahr) bestimmt § 105 des Jugendgerichtsgesetzes, daß auf sie das Jugendstrafrecht angewandt wird, wenn sie zur Zeit der Tat in ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden.

Zur Feststellung der individuellen Verantwortlichkeit werden von den Gerichten häufig psychologische oder psychiatrische Sachverständigengutachten eingeholt, so daß sich in diesem Bereich in den vergangenen Jahrzehnten eine umfangreiche Praxis und Kasuistik entwickelt haben. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit Jugendlicher steht eine Entwicklungsdiagnostik, insbesondere die Diagnostik der moralischen Entwicklung, im Vordergrund. Als sehr schwierig hat sich die Beurteilung heranwachsender Straftäter nach § 105 JGG erwiesen, da nicht eindeutig bestimmbar ist, welches die charakteristischen Merkmale eines Jugendlichen im Vergleich zu einem Heranwachsenden und zu einem Jungerwachsenen sind. Der Versuch, dieses Problem mit Hilfe eines Katalogs von Merkmalen (den sog. Marburger Kriterien) zu lösen, ist vielfach auf Kritik gestoßen. Bei der Beurteilung erwachsener Straftäter nach § 20 StGB handelt es sich überwiegend um forensisch-psychiatrische Fragestellungen. Dies gilt insbesondere für die Diagnostizierung der sog. krankhaften seelischen Störungen (psychotische Erkrankungen) und teilweise auch für die Kategorie der schweren anderen seelischen Abartigkeit, zu denen z.B. Psychopathien, Borderline-Persönlichkeitsstörungen sowie schwere sexuelle Devianzen gerechnet werden. Die Beantwortung der Frage, ob bei dem Täter Schwachsinn vorliegt, ist dagegen im wesentlichen Gegenstand der Intelligenzdiagnostik und somit Aufgabe psychologischer Sachverständiger. Bei der Beurteilung der sog. tiefgreifenden Bewußtseinsstörung wird die Frage untersucht, ob es sich bei der Tat um eine sog. Affekttat handelt. Eine Affekttat wird dann angenommen, wenn eine ansonsten normal-gesunde Person in einem schweren psychischen Ausnahmezustand unfähig war, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Diagnostizierung eines solchen Ausnahmezustandes werden verschiedene Kriterien wie etwa die Einengung des Wahrnehmungsfeldes oder das Mißverhältnis zwischen Anlaß und Tat herangezogen.


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